Religionsunterricht an den Primarschulen: Vereinbarungen mit den Gemeinden

Im folgenden wird die Vereinbarung mit der Gemeinde Vaduz dokumentiert. Die Vereinbarungen mit den Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell, Schaan, Schellenberg und Triesenberg sind inhaltlich gleichlautend.

 

 

Vereinbarung

zwischen der Gemeinde Vaduz und dem Erzbistum Vaduz

betreffend die Anstellung von Religionslehrkräften

an den Primarschulen der Gemeinde Vaduz

 

 

Art. 1 Garantie des Religionsunterrichts

 

1) Der katholische Religionsunterricht in der Primarschule ist ordentliches Unterrichtsfach. Er ist für alle Schüler römisch-katholischer Konfession verpflichtend. Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts ist, dass die Klassengrösse bzw. Mindestrichtzahl von 6 Schülern erreicht wird. Ist das nicht der Fall, sind entsprechende organisatorische Massnahmen wie bspw. die Klassenzusammen-legung oder über den Schulbezirk gehende Zusammenarbeitsvereinbarungen zu treffen, dass wiederum die Mindestzahl von 6 Schülern erreicht wird.

 

2) Eine Abmeldung vom Religionsunterricht hat durch die Erziehungsberechtigten zu erfolgen:

- für einen Tag bei der Klassenlehrperson, welche umgehend die Religionslehrkraft informiert

- bei längerer Absenz durch schriftliche Meldung an die Gemeinde, welche die Religionslehrkraft informiert

- bei grundsätzlicher Abmeldung vom Religionsunterricht durch schriftliche Meldung an die Gemeinde, welche den Gemeindeschulrat, das Schulamt und den Pfarrer informiert.

3) Der Unterricht erfolgt nach der vom Land festgesetzten Stundentafel.

4) Die Religionslehrkraft hat mit den Erziehungsberechtigten der Schüler in geeigneter Form zusammen zu arbeiten.

 

Art. 2 Erteilen von Religionsunterricht durch die Pfarrgeistlichen

1) Die von der Gemeinde angestellten Pfarrgeistlichen (Pfarrer und Kaplan/Pfarrvikar, Diakon) erteilen an den Primarschulen Vaduz Religionsunterricht in dem Umfang, wie er für sie vertraglich vorgesehen oder ortsüblich ist.

2) Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts ist neben der entsprechenden theologischen Fachausbildung der Nachweis einer pädagogischen und methodisch-didaktischen Qualifikation, die mindestens einer Katecheten-ausbildungentspricht.

Die kirchliche Lehrerlaubnis gilt bei Pfarrern, Kaplänen/Pfarrvikaren und Diakonen der Pfarreien des Erzbistums Vaduz mit der erzbischöflichen Ernennung für dieses pfarrliche Amt als gegeben.

3) Pfarrgeistliche, die nicht über die pädagogische und methodisch-didaktische Qualifikation verfügen, müssen die entsprechende Qualifikation baldmöglichst, jedoch spätestens innerhalb drei Jahren, nachholen.

 

Art. 3 Auswahl und Anstellung der weiteren Religionslehrkräfte

1) Die weiteren Religionslehrkräfte für die Primarschule werden vom Pfarrer der Gemeinde zur Anstellung vorgeschlagen. Vor der Einreichung des Vorschlags erkundigt sich der Pfarrer beim Gemeindevorsteher, ob dieser auch Kandidaten benennen möchte.

2) Ebenfalls vorgängig der Einreichung des Vorschlags ist der Pfarrer um die Erteilung der kirchlichen Lehrerlaubnis durch den Erzbischof von Vaduz besorgt, die für eine Anstellung Voraussetzung ist.

3) Die Schulleitung meldet dem Pfarrer frühzeitig über die Gemeinde den Bedarf an zusätzlichen Religionslehrkräften für die Primarschule.

4) Die Zuteilung der Klassen bzw. Unterrichtsstunden an die einzelne Religionslehrkraft erfolgt durch den Pfarrer nach Anhörung der Religionslehrkräfte.

5) Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts ist eine genügende theologische Ausbildung, der Nachweis einer pädagogischen und methodisch-didaktischen Qualifikation sowie die kirchliche Lehrerlaubnis.

6) Vor dem allfälligen Entzug einer kirchlichen Lehrerlaubnis ist ein vermittelndes Gespräch zwischen der betroffenen Religionslehrkraft, dem Erzbischof oder seinem Vertreter und dem Pfarrer zu führen. Ist das Gespräch erfolglos, ist die Gemeinde mit Angabe des Grundes für den beabsichtigten Entzug der kirchlichen Lehrerlaubnis zu informieren und zu einer Stellungnahme einzuladen. Im Falle des Entzugs der kirchlichen Lehrerlaubnis kann die Religionslehrkraft die Rechtsmittel gemäss Kirchenrecht ergreifen.

Wird die kirchliche Lehrerlaubnis vom Erzbischof entzogen, so kann die Gemeinde für die betroffene Religionslehrkraft die Anstellung für den katholischen Religionsunterricht nicht mehr aufrecht erhalten.

7) Wird eine Erlaubnis zur Erteilung von Religionsunterricht auf bestimmte Zeit erteilt, so erlischt die Berechtigung ohne weiteres nach Ablauf des genannten Endtermins. Für eine Wiederaufnahme des Unterrichts gelten die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1) und 2). Ohne triftige Gründe darf die neue Lehrerlaubnis nicht verweigert werden.

 

Art. 4 Stundenplan

Der Stundenplan wird von der Schulleitung erstellt. Wünsche der Religionslehrkräfte betreffend Stundenplangestaltung werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

 

Art. 5 Lehrplan und Lehrmittel

1) Der Lehrplan wird gemäss Schulgesetz vom Erzbistum Vaduz erlassen und von der Regierung bekannt gemacht.

2) Der Erzbischof legt den Lehrplanentwurf vor dem Erlass der Gemeinde, den Pfarrgeistlichen, dem Schulamt sowie den Religionslehrkräften zur Vernehmlassung vor.

3) Lehrmittel für den katholischen Religionsunterricht bedürfen der Approbation durch den Erzbischof sowie der Zulassung der Regierung.

4) Die Kosten für die Lehrmittel werden, gemäss den für die Primarschulen geltenden Richtlinien, von der Gemeinde übernommen.

5) Die approbierten Lehrmittel werden im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgelistet. Dieser Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags. Aus der Bestandsliste können ohne gegenseitiges Einvernehmen der Vertragsparteien keine approbierten Lehrmittel gestrichen sondern solche nur ergänzt werden, um eine möglichst breite Auswahl zu gewährleisten. Die Religionslehrkräfte können beim Erzbischof die Approbation der Lehrmittel beantragen. Eine Ablehnung von Religions-lehrmitteln ist durch den Erzbischof schriftlich zu begründen.

 

Art. 6 Kirchliche Aufsicht

1) Die Aufsicht über den Religionsunterricht durch den Erzbischof umfasst den Inhalt des Religionsunterrichts und die Art und Weise seiner Erteilung, soweit diese Auswirkungen auf die Vermittlung des Inhalts haben kann.

2) Die Aufsicht über die Religionslehrkräfte erfolgt durch den Pfarrer, im Sinne einer Oberaufsicht durch den Erzbischof von Vaduz bzw. durch Beauftragte des Erzbistums Vaduz.

3) Die kirchlichen Aufsichtsorgane setzen sich vor Schulbesuchen rechtzeitig mit den Religionslehrkräften in Verbindung. Im Anschluss an den Schulbesuch tauschen die kirchlichen Aufsichtsorgane mit den Religionslehrkräften ihre im Unterricht gewonnenen Erfahrungen aus.

 

Art. 7 Staatliche Aufsicht

Die Aufsicht der Gemeinde erfolgt im Rahmen der staatlichen Gesetze, unbeschadet der kirchlichen Lehre und der kirchlichen Aufsicht. Zwecks Überprüfung der pädagogischen Voraussetzungen für die Erteilung des Religionsunterrichts steht es den Gemeinden frei, das Schulamt mit einer Inspektion zu beauftragen.

 

Art. 8 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

1) Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

2) Sie kann von beiden Vertragspartnern mit einjähriger Frist durch eingeschriebenen Brief auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.

3) Nach Abschluss der Vereinbarung wird diese im offiziellen Publikationsorgan des Erzbistums Vaduz und gemäss Gemeindegesetz bekannt gemacht.

 

Vaduz, 30. Juni 2004          Für die Gemeinde Vaduz

                         gez. lic. oec. Karlheinz Ospelt, Bürgermeister
 
 
 

Vaduz, 21. Juni 2004          Für das Erzbistum Vaduz

gez. + Wolfgang Haas, Erzbischof von Vaduz

gez. Christian Fry, canc. archiep.

EB Prot. Nr. 60/2004


ANHANG: Lehrmitelliste